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§ 59a StGB, Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1)1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2 Sie darf 2 Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2)1 Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

  • 1.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2.seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
  • 3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  • Nummer 4 eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), bisherige Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5 bis 7.

  • 4.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  • 5.sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
  • Nummer 5 geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).

  • 6.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  • 7.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
2 Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 3 An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4 § 56c Absatz 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).


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