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§ 121 StGB, Gefangenenmeuterei

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

  • 1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
  • 2.gewaltsam ausbrechen oder
  • 3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)1 In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

  • 1.eine Schusswaffe bei sich führt,
  • 2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
  • 3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.


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