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§ 125a StGB, Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

1 In besonders schweren Fällen des § 125 Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1.eine Schusswaffe bei sich führt,
  • 2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • 3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

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