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§ 152a StGB, Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Überschrift geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

  • 1.inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

  • 2.solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(5)§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.


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