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§ 184e StGB, Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1)1 Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2 Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2)1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.


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