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StGB – Strafgesetzbuch



§ 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Überschrift neugefasst durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).

(1)1 Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. 2 Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441). Satz 2 angefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).


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