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StGB – Strafgesetzbuch



§ 205 StGB, Strafantrag

(1)1 In den Fällen des § 201 Absatz 1 und 2 und der §§ 202, § 203 und § 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 2 Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, § 202a, § 202b und § 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2)1 Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Absatz 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, § 202b und § 202d. 2 Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und § 204 auf die Erben über. 3 Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und § 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 4 In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.

Satz 4 angefügt durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075).


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