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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 246 StGB, Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


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