Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 300 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, § 299a und § 299b mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.