Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

(1) Wer zur Vorbereitung

  • 1.eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Absatz 1 oder des § 309 Absatz 2,
  • 2.einer Straftat nach § 308 Absatz 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
  • 3.einer Straftat nach § 309 Absatz 1 oder
  • 4.einer Straftat nach § 309 Absatz 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Versuch strafbar.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.