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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 15f TPG, Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15f eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).

(1)1 Die Transplantationsregisterstelle übermittelt

  • 1.der Koordinierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung sowie ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und der Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, erforderlichen Daten,
  • 2.der Vermittlungsstelle die zur Weiterentwicklung der Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten,
  • 3.der Bundesärztekammer die zur Fortschreibung der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten,
  • 4.den Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 12 Absatz 5 Satz 4 die zur Erfüllung ihrer Überwachungstätigkeit erforderlichen Daten,
  • 5.den Transplantationszentren die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtung nach § 135a Absatz 1 SGB V zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten transplantationsmedizinischen Leistungen erforderlichen Daten,
  • 6.dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V die zur Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für transplantationsmedizinische Leistungen nach den §§ 136 bis § 136c SGB V erforderlichen Daten sowie
  • 7.den zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 und im Rahmen der Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten.
2 Die Daten können in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. 3 Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit die beteiligten Stellen die nach den Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 5 Die Transplantationsregisterstelle dokumentiert Anlass und Zweck des einzelnen Abrufs. 6 Sie überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht. 7 Die Stellen nach Satz 1 dürfen die Daten ausschließlich für ihre jeweils in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.

Sätze 3 und 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen das Verfahren für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Verfahrensordnung fest. 2 Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).


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