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UStG – Umsatzsteuergesetz

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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 1b UStG, Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Absatz 1 Nummer 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(2)1 Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
  • 2.Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;
  • 3.Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
2 Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nummer 12 Satz 2 und Nummer 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.

(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • 1.Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt;
  • 2.Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt;
  • 3.Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

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