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UStG – Umsatzsteuergesetz

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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 18g UStG, Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 3 § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. 4 Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verb. mit § 87a Absatz 8 AO bekannt zu geben. 5 Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.

Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).


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