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UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 27a UStG, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(1)1 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. 3 Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. 4 Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. 5 In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

(1a)1 Das nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. 2 Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

(2)1 Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. 2 Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. 10. 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12. 10. 2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a StatRegG und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 WRegG verarbeitet werden. 3 Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c AO verwendet sowie für die nach § 4 UBRegG vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 UBRegG gespeichert und verarbeitet werden. 4 Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten. 5 Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.

Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259), geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025). Satz 3 eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096). Satz 5 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).


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