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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 1 Ärzte-ZV

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.

(2) Das Arztregister erfasst

  • a)die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
  • b)Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(3) Diese Verordnung gilt für

  • 1.die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
  • 2.die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
  • 3.die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.

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