b)Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
1.die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
2.die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
3.die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.
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