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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 32b Ärzte-ZV

(1)1 Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Absatz 9 und 9a SGB V anstellen. 2 In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.

(2)1 Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2 Für den Antrag gelten § 4 Absatz 2 bis 4 und § 18 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 3 § 21 gilt entsprechend. 4 § 95d Absatz 5 SGB V gilt entsprechend.

(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 SGB V, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(6)1 Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. 2 Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von 6 Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. 3 Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

(7)§ 26 gilt entsprechend.


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