Category Image
Verordnungen

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 73c EStDV, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  • 1.im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  • 2.im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  • 3.im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.