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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 2 FDZGesV, Aufgabenwahrnehmung

(1)1 Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c SGB V nimmt das Robert Koch-Institut wahr. 2 Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum nach § 303d SGB V (Forschungsdatenzentrum) getrennt.

(2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr.

(3)1 Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben. 2 Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle nach § 3 GDNG arbeitet eng mit dem Forschungsdatenzentrum zusammen. 3 Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.

(4) Die Sicherheit der Daten des Forschungsdatenzentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten.


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