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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
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FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 14 FDZGesV, Zusammensetzung der AG Pseudonymisierung

(1) Zur Erarbeitung und Weiterentwicklung von zuverlässigen Verfahren zur Pseudonymisierung der aus der elektronischen Patientenakte zu übermittelnden Dokumente und Datensätze im Rahmen der Datenfreigabe nach § 363 Absatz 1 bis 7 SGB V in Verb. mit dieser Verordnung wird eine Arbeitsgruppe gegründet ("AG Pseudonymisierung").

(2) Die AG Pseudonymisierung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern

  • 1.der Gesellschaft für Telematik,
  • 2.des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen als Interessenvertretung der gesetzlichen Krankenkassen,
  • 3.des Forschungsdatenzentrums,
  • 4.des Arbeitskreises zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303d Absatz 2 SGB V als Interessenvertretung der in § 303d Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB V genannten Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung,
  • 5.der in § 2 Absatz 1 PatBeteiligungsV genannten oder nach § 3 PatBeteiligungsV anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene und
  • 6.der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als der für die Medizinischen Informationsobjekte verantwortlichen Stelle.

(3)1 Weitere relevante Akteure in den Verfahren der Datenfreigabe und der Datentransparenz können beratend beteiligt werden. 2 Insbesondere sollen diejenigen Organisationen miteinbezogen werden, die die jeweils zu pseudonymisierenden Typen von Dokumenten oder Datensätzen entwickelt haben oder mit deren Weiterentwicklung betraut sind. 3 Über die Miteinbeziehung entscheidet die AG Pseudonymisierung mit einfacher Mehrheit.

(4)1 Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die Organisation der AG Pseudonymisierung. 2 Sie lädt zu Besprechungen ein und leitet diese. 3 Die AG Pseudonymisierung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.


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