§ 3 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (Anzahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften des SGB V, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen bestimmt sind.
(2)1 Bei Versicherten nach § 10 SGB V beginnt die Versicherungszeit mit dem Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Absatz 6 SGB V oder nach § 289 Satz 2 und 3 SGB V zu belegen. 2 Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V. 3 Die Versicherungszeit nach Satz 1 endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
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