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    BSG 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 KL - Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage gegen ein Bundesland - funktionelle Unzuständigkeit des BSG - Verweisung an das zuständige LSG - sozialgerichtliches Verfahren

    Normen

    § 98, § 39, § 202, § 17, § 17a, § 17b, § 17b, § 201

    Vorinstanz

    vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Mai 2017, Az: L 4 KR 495/14, Urteil
    vorgehend SG Hannover, 31. Januar 2014, Az: S 10 KR 1058/11, Urteil

    Tenor

    Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, verwiesen.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

    Gründe

    1

    Der Kläger begehrt mit seiner beim BSG erhobenen Klage vom 20.9.2017 eine Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer seines Verfahrens L 4 KR 495/14 vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.

    2

    Nach § 98 SGG gelten auch für die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG entsprechend (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 98 SGG RdNr 11 mwN). Das BSG ist instanziell für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund (§ 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 2 GVG). Entsprechend § 17a Abs 2 S 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.8.2016, § 98 Anm 1c bb).

    3

    Funktionell, sachlich und örtlich zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land, wie sie der Kläger erhebt, ist nach § 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 1 GVG das LSG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Das streitgegenständliche Verfahren des Klägers L 4 KR 495/14 fand vor dem LSG Niedersachsen-Bremen statt, sodass dessen Zuständigkeit gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

    4

    Der Kläger hat die Verweisung an das LSG Niedersachsen-Bremen beantragt. Der Beklagte ist hierzu mit Schreiben vom 16.10.2017 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

    5

    Die Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wurde (§ 98 SGG iVm § 17b Abs 2 S 2 GVG).

    6

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S 2 SGG).


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