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    BVerfG 02.07.2024 - 1 BvR 2231/23 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich

    Normen

    Artikel 4, Artikel 4, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 254/22, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

    Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Gründe

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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