bb) Weiterhin kann anhand der Ausführungen des Amtsgerichts im Vorlagebeschluss nicht nachvollzogen werden, weshalb das Gericht hinsichtlich des Antrags des Betroffenen vom 29. August 2022 von einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Maßnahme nach § 327 Abs. 1 FamFG und nicht von einer Beschwerde nach § 62 Abs. 1 FamFG ausgeht, obwohl es die Fixierung des Betroffenen im Eilrechtsschutzverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 26. August 2019 genehmigt hat. Im Unterschied zu dem Antrag der Verfahrenspflegerin vom 5. November 2019, den sie ausdrücklich gemäß § 327 Abs. 1 FamFG stellte, hat der Betroffene sieben Tage nach der richterlichen Genehmigung der Fixierung am 29. August 2019 im Rahmen einer Anhörung mündlich beantragt, die Rechtmäßigkeit der Fixierung zu überprüfen, ohne dabei Angaben zur konkreten Rechtsnatur seines Antrags zu machen. Eine Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG grundsätzlich auch nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung statthaft, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs ihn in seinen Rechten verletzt hat. § 62 Abs. 1 FamFG wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern auch bei Beschwerden gegen richterliche Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren für anwendbar gehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 -, juris, Rn. 6; Fischer, in: MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 15). In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht im Vorlagebeschluss nicht mit der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer im Eilrechtsschutzverfahren richterlich genehmigten Maßnahme mittels eines isolierten Fortsetzungsfeststellungsantrags außerhalb des für einstweilige Anordnungen vorgesehenen Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 -, juris, Rn. 5 f.; und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 660/11 -, juris, Rn. 15; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 62 Rn. 6; Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 62 Rn. 5; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 62 FamFG, Rn. 4). Bei einer Auslegung des Antrags des Betroffenen als Beschwerdeantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte sich das Amtsgericht auch mit der Frage befassen müssen, ob es im Rahmen einer Abhilfeentscheidung selbst befugt ist, die Rechtswidrigkeit seiner eigenen, mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung festzustellen (vgl. dazu Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 62 Rn. 7; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 62 FamFG, Rn. 4; und auch LG Wuppertal, Beschluss vom 19. November 2018 - 9 T 193/18 -, juris, Rn. 3), oder ob nur das Beschwerdegericht als Gericht höherer Instanz im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne diese Feststellungsentscheidung treffen kann (vgl. zu dieser Rechtsansicht Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 62 Rn. 5 <September 2022>).