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    BVerfG 09.10.2019 - 1 BvR 1102/17 - Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - keine Grundrechtsverletzung durch Zubilligung eines lediglich geminderten Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB II <juris: SGB 2>) trotz Erwerbsunfähigkeit des Vaters der Betroffenen - Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf § 21 Abs 2 SGB 2 (Schwangerenmehrbedarf) unzureichend substantiiert

    Normen

    Artikel 3, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20, § 21

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 1. Dezember 2016, Az: B 14 AS 21/15 R, Urteil
    vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Dezember 2014, Az: L 6 AS 1732/13, Urteil
    vorgehend SG Münster, 31. Januar 2013, Az: S 15 AS 563/11, Urteil

    Tenor

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

    2

    Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen § 21 Abs. 2 SGB II wendet, der die Höhe des Schwangerenmehrbedarfs als prozentualen Anteil des Regelbedarfs bestimmt, und sie hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Eine Gleichheitsverletzung ist nicht schon dadurch dargetan, dass ohne nähere Ausführungen zum Umfang der Leistung allein eine unterschiedliche Bemessung des Schwangerenmehrbedarfs für alleinstehende Schwangere und solche in einer Bedarfsgemeinschaft gerügt wird. Denn hierdurch können Einsparungen berücksichtigt werden, die bei einer gemeinsamen Haushaltsführung im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (vgl. BVerfGE 142, 353 373 Rn. 45>). Zu der Frage der Höhe des Schwangerenmehrbedarfs jedoch sowie zu der Frage, ob mit der Abschmelzung dieser Leistung in Bedarfsgemeinschaften solche Einsparungen in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise erfasst werden, trägt die Beschwerdeführerin substantiiert nichts vor. Ebenso wenig greift sie sachhaltig eine mögliche Gleichheitsverletzung durch die Ungleichbehandlung von Schwangeren, die mit einem Partner zusammenleben, und solchen, die mit ihren Eltern zusammenleben, in ihrer Verfassungsbeschwerde an.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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