Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 27.03.2018 - 2 BvR 632/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - Folgenabwägung

    Normen

    GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 2004, § 58a 2004, § 60 2004

    Vorinstanz

    vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss
    nachgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung
    nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss

    Tenor

    Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
    Telefon Icon

    Hotline 0800 226 5354

    24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.