BVerfG 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) nach Ablauf der Begründungsfrist wegfällt - Ggf Pflicht zur Dokumentation der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision in Entscheidungsgründen - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Normen
Artikel 20, Artikel 2, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543, § 544, § 544, § 552
Vorinstanz
vorgehend BGH, 26. September 2006, Az: XI ZR 183/05, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juni 2005, Az: 9 U 43/04, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. April 2004, Az: 2/31 O 363/03, Urteil
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 - XI ZR 183/05 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat ein Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
4. ...
Gründe
- 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision des
Beschwerdeführers sowie gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht und die Abweisung seiner Vollstreckungsabwehrklage
durch das Landgericht. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage der Widerruflichkeit der auf Abschluss eines
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum. Der
Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass der Bundesgerichtshof seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
unter Verneinung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesen hat, obgleich er in einer anderen, zuvor entschiedenen
Sache die Grundsatzbedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage bejaht und seine Rechtsprechung zu der auch im Ausgangsverfahren
erheblichen Rechtsfrage - zu seinen, des Beschwerdeführers Gunsten - geändert habe.
I.
- 2
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: Haustürwiderrufsgesetz,
HWiG a.F.) räumte dem Verbraucher bei bestimmten Verträgen das Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten
Willenserklärung ein, wenn er zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung bestimmt worden war. Zu den vom Haustürwiderrufsgesetz erfassten Verträgen zählten nach Maßgabe der Richtlinie
85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (ABl. L Nr. 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31; im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) auch Realkreditverträge
(vgl. BGHZ 150, 248 251 ff.>; 152, 331 334 f.>; 159, 280 284>).
- 3
Nach der bis zum Ende des Jahres 2005 praktizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich auf die vor Erlass der
Haustürgeschäfterichtlinie verfasste amtliche Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes (BTDrucks 10/2876, S. 11) stützte, konnte
eine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung allerdings nicht schon immer dann widerrufen werden,
wenn der Darlehensnehmer diese Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hatte oder der Vertragsschluss in der
Haustürsituation angebahnt worden war. Bis Ende 2005 rechnete der Bundesgerichtshof eine von einem Dritten, etwa einem Vermittler,
veranlasste Haustürsituation dem Darlehensgeber mit der Folge einer Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB über die Zurechnung der arglistigen
Täuschung durch einen Dritten vorlagen. War danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so war sein Handeln dem Darlehensgeber
nur dann zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass
der Darlehensgeber nach Lage des Falles Veranlassung hatte, sich nach den Umständen der Abgabe einer ihm übermittelten Willenserklärung
zu erkundigen (vgl. BGHZ 159, 280 285 f.>; BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 -, ZIP 2003, S. 22 24 f.>; Urteil
vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 -, ZIP 2003, S. 1741 1743>; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 -, ZIP 2004, S. 500
502>; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 -, ZIP 2005, S. 67 68 f.>; Urteil vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04 -, ZIP
2005, S. 1314 1315>).
- 4
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden: Europäischer Gerichtshof)
entschied auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Beschluss vom 27. Mai 2004 -
2 U 20, 23, 53/02 -, ZIP 2004, S. 1253 ff.) mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (C-229/04, Slg. 2005, I-9273 9310 Rn. 45>) unter
anderem, die Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie könne in Fällen, in denen ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines
Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet worden sei, nicht davon abhängig gemacht
werden, dass der Gewerbetreibende um den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation gewusst habe oder habe wissen können.
- 5
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzte der Bundesgerichtshof durch entsprechende Änderung seiner Rechtsprechung
erstmals mit Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 um (II ZR 327/04, ZIP 2006, S. 221 222 Rn. 17 f.>), dem sich
der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 14. Februar 2006 anschloss (XI ZR 255/04, ZIP 2006, S. 652 653 Rn. 13 f.>). Nach der geänderten
Rechtsprechung ist § 1 HWiG a.F. nunmehr immer dann anwendbar, wenn objektiv eine sogenannte Haustürsituation bestand. Auf
die weiteren Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechend § 123 Abs. 2 BGB, also das Kennen oder Kennenmüssen der Haustürsituation,
kommt es nicht mehr an.
II.
- 6
Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens ist von Beruf Rechtsanwalt. Er erwarb im März 1988 auf Vermittlung
eines Finanzdienstleisters (im Folgenden: Vermittler) zur Alterssicherung sechs Eigentumswohnungen. Der Kaufpreis von insgesamt
mehr als 1,3 Millionen DM sollte nach dem vom Vermittler entworfenen Finanzierungsmodell zu 100% fremdfinanziert werden. Zur
Sicherung eines der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Darlehens bestellte der Beschwerdeführer in einer notariellen Urkunde,
in der er sich wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf,
eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum zugunsten einer ursprünglich als Darlehensgeberin vorgesehenen ausländischen
Genossenschaftsbank (im Folgenden: Genossenschaftsbank). Zu einer Finanzierung durch die Genossenschaftsbank kam es jedoch
nicht. Daraufhin übermittelte der Vermittler dem Beschwerdeführer im Dezember 1988 einen Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens,
einer deutschen Großbank (im Folgenden: Bank), auf Abschluss eines Darlehensvertrages über rund 1,5 Millionen DM nebst einer
Sicherungsabrede, den der Beschwerdeführer unterzeichnete und den die Bank im Dezember 1988 annahm. Eine Belehrung des Beschwerdeführers
über ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Antrag nicht. Die zunächst zugunsten der Genossenschaftsbank
bestellte Grundschuld wurde auf die Bank übertragen.
- 7
Der Beschwerdeführer bediente das Darlehen über nahezu 14 Jahre. Sodann widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages
und der Sicherungsabrede gerichtete Willenserklärung unter Verweis auf die mangels ordnungsgemäßer Belehrung weiter laufende
Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz, da er den Antrag in einer Haustürsituation unterzeichnet habe. Die Bank leitete
daraufhin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ein.
- 8
Der Beschwerdeführer erhob Vollstreckungsabwehrklage. Diese stützte er auf die - von der beklagten Bank bestrittene - Behauptung,
ein Mitarbeiter des Vermittlers sei unangemeldet in seiner Rechtsanwaltskanzlei erschienen und habe ihn zur Unterschrift unter
den Antrag gedrängt. Er habe daher seine Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen dürfen. Das Landgericht
wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Beschwerdeführer seine Klage erweiterte und zugleich auf
eine Aussetzung des Verfahrens wegen des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof drang, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung stützte sich das hier erkennende
Oberlandesgericht als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 tragend ebenso wie zuvor bereits das Landgericht
darauf, eine Haustürsituation, deren Vorliegen es zugunsten des Beschwerdeführers unterstellte, könne der Bank nicht zugerechnet
werden. Bei dem Vermittler habe es sich um einen Dritten gehandelt, dessen Handeln sich die Bank nach den weiter maßgeblichen
Kriterien des § 123 Abs. 2 BGB nicht habe zurechnen lassen müssen. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
- 9
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 Nichtzulassungsbeschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung
am 3. November 2005 damit begründete, aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 habe der
Bundesgerichtshof Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob er an seiner Rechtsprechung zu einer entsprechenden
Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB für die Zurechnung einer sogenannten Haustürsituation festhalte. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. September 2006 zurück. In der Begründung beschränkte er sich auf
den formelhaften Hinweis, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und es erforderten weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu den Erfolgsaussichten
einer Revision verhält sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht.
III.
- 10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des Landgerichts, das Urteil des Oberlandesgerichts sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision.
- 11
Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei objektiv willkürlich (Art.
3 Abs. 1 GG). Beide Vorinstanzen hätten die Abweisung seiner Klage ausschließlich darauf gestützt, dass der Bank die Haustürsituation
nicht habe zugerechnet werden können. Nachdem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu geändert habe, habe der Nichtzulassungsbeschwerde
der Erfolg nicht versagt werden dürfen, zumal - selbst bei einem späteren Wegfall des Zulassungsgrundes durch die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs in einer anderen Sache - die statthafte Revision begründet gewesen sei. Aufgrund der willkürlichen
Nichtzulassung seiner Revision sei zugleich der allgemeine Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
20 Abs. 3 GG verletzt worden. Da seiner Verfassungsbeschwerde deshalb der Erfolg nicht versagt werden dürfe, könne dahinstehen,
ob darüber hinaus die fehlende Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde rechtfertige.
IV.
- 12
Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank
zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens
ist beigezogen.
- 13
Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben und sich nur zum Gegenstandswert des Verfahrens
geäußert. Die Hessische Landesregierung hat von einer Äußerung abgesehen.
- 14
Die Bank als Gegenpartei des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig,
weil der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen den verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesgerichtshofs eine Anhörungsrüge
anzubringen. Dies sei für die Erschöpfung des Rechtswegs immer dann notwendig, wenn es zumindest möglich erscheine, dass eine
Gehörsverletzung vorliege. So verhalte es sich hier, weil der Beschwerdeführer selbst mit Blick auf die Nichtzulassung der
Revision durch den Bundesgerichtshof von einer Überraschungsentscheidung spreche. Überdies sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kein Zulassungsgrund vorgelegen habe, weil
die angegriffene Berufungsentscheidung in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen sei. Liege
aber weder bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch im Zeitpunkt der Entscheidung ein Zulassungsgrund vor, sei ausgeschlossen,
dass dem Beschwerdeführer durch eine von ihm nicht beeinflussbare Reihenfolge der Bearbeitung ein aus rechtsstaatlicher Sicht
nicht zu rechtfertigender Nachteil bei der Justizgewährung entstehen könne, der zu der vom Beschwerdeführer eingeforderten
korrigierenden Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO führen müsse. Schließlich habe es der Beschwerdeführer versäumt schlüssig
darzulegen, dass die Revision im Fall der Zulassung seiner Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.
- 15
Weiter weist die Bank darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Begründung
der Nichtzulassungsentscheidung ausdrücklich offen gelassen. Deswegen könne - jedenfalls im Fall des hier anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers - ein aus dem Grundgesetz ableitbarer Begründungszwang letztinstanzlicher Entscheidungen nicht Gegenstand
der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
eine über den Wortlaut des § 543 Abs. 2 ZPO hinausgehende Begründung verfassungsrechtlich als nicht geboten anzusehen.
- 16
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen der Vorsitzenden aller zwölf Zivilsenate übermittelt. Der Vorsitzende
des XI. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat prüfe in Fällen, in denen der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) durch eine Entscheidung in einer anderen Sache
während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfalle, ob das Berufungsurteil von der nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs
abweiche. Weiche es ab und stelle es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), lasse er die Revision
zu. Weiche es ab, sei es im Ergebnis aber richtig, weise er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und gebe seit Ende 2007 eine
kurze Begründung dafür, dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstelle. Im konkreten Fall habe sich
das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erwiesen.
V.
- 17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs
über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend
geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.
- 18
1. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten,
zunächst Anhörungsrüge zu erheben. Eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs beanstandet er mit seiner Verfassungsbeschwerde
nicht.
- 19
2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs angreift, sind die Voraussetzungen einer Annahme der Verfassungsbeschwerde
und einer Stattgabe erfüllt. Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Justizgewährungsanspruch. Er lässt nicht erkennen, dass die Erfolgsaussicht einer Revision des Beschwerdeführers
geprüft worden wäre, was unter den hier gegebenen besonderen Umständen geboten war.
- 20
a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
- 21
aa) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den
Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch das Recht auf Zugang zu den Gerichten und
eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung
durch den Richter gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 107, 395 401>; 108, 341 347>). Der Weg zu den Gerichten darf
zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194
199 f.>; 40, 272 274>; 77, 275 284>; stRspr). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf
aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 274
f.>; 54, 94 97>; 77, 275 284>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen
(vgl. BVerfGE 84, 366 369 f.>).
- 22
Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet
sein (vgl. BVerfGE 40, 272 274 f.>; 54, 94 96 f.>; 96, 27 39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung
eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88
98 f.>; 96, 27 39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der
Zivilprozessreform im Jahr 2002 sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange verfolgt
(vgl. BVerfGK 2, 213 217>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu.
Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch
vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange - vorliegend
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache
entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt.
- 23
Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung
über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - hier die grundsätzliche
Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, die
Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 81 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April
2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 2494>). Nur dann ist gewährleistet, dass die zunächst vorhandene Aussicht des Beschwerdeführers,
über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine
volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler zu erreichen, nicht durch eine - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste
oder auch nur voraussehbare - Bearbeitungs- und Entscheidungsreihenfolge zunichte gemacht wird. Auf diese Weise wird auch
den Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen
Rechtschutzes Rechnung getragen. Entsprechend sind § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO trotz des an sich beschränkten Devolutiveffekts
der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründete
Nichtzulassungsbeschwerde, bei der sich dieser Zulassungsgrund durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache
erledigt, dann zuzulassen ist, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg verspricht. Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde
unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen (so bereits BVerfGK 6, 79 81 ff.>).
- 24
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Vorliegen der - später entfallenen - Grundsatzbedeutung
der Rechtssache bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Revisionsgericht abgestellt worden ist, war das ersichtlich
auf die gegebene Fallgestaltung zugeschnitten (vgl. BVerfGK 6, 79; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9.
Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.). Die maßgebliche Erwägung, dass dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer eine
verfahrensrechtliche Position zukam, die ihm im Interesse des Individualrechtsschutzes aufgrund der Abfolge von Entscheidungen
nicht genommen werden kann, muss aber auch dann gelten, wenn nicht schon bei Eingang, sondern erst bei Ablauf der Frist für
die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung bestand und der Nichtzulassungsbeschwerdeführer insoweit
seiner Darlegungsobliegenheit genügt hat. Er muss also gerade den entscheidenden Gesichtspunkt, der die Grundsatzbedeutung
ausmacht, innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist vorgebracht haben.
- 25
bb) Weiter ist geklärt, dass in den Fällen, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Regelungen über den Zugang zur
Revisionsinstanz in Zivilsachen die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erfordert, die Vornahme dieser Prüfung -
wenn auch nur knapp und unter Verweis auf den Umstand als solchen - in den Gründen der Entscheidung zu dokumentieren ist (vgl.
BVerfGE 49, 148 167>; 50, 115 123 f.>; 50, 287 288 f.>; 55, 205 206>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar
1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -,
FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1059/89 -, juris; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, S. 207 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2000 -
1 BvR 12/00 -, juris, Rn. 2 f.). Lässt sich die Erfolgsaussicht nur aufgrund anderer als der von der Vorinstanz für tragend
erachteten Gesichtspunkte verneinen, muss die Richtigkeit aus anderen Gründen (analog § 561 ZPO) unbeschadet des Grundsatzes,
dass letztinstanzliche Entscheidungen regelmäßig nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 71, 122 135
f.>; 81, 97 106>; 104, 1 7 f.>), kenntlich gemacht werden.
- 26
cc) Der Anwendung dieser Grundsätze auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass sie ihren Ausgang in der
Rechtsprechung zu dem inzwischen aufgehobenen § 554b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision
in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1863; im Folgenden: § 554b ZPO a.F.) nehmen, der in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche über einer bestimmten Wertgrenze die Annahme der Revision abzulehnen erlaubte, wenn der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung zukam. Zwar regelte § 554b ZPO a.F. keine Annahme- oder Zugriffsbefugnis in einem vorgeschalteten Annahmeverfahren,
sondern (lediglich) eine Ablehnungsbefugnis im laufenden Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 54, 277 286>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, S. 358) in einer dem geltenden § 552a ZPO
vergleichbaren Weise. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
hingegen geht einem Revisionsverfahren voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 183>). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache stimmt überein (vgl. BVerfGK 2, 213 219>). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen beider Vorschriften an
die Erfolgsprüfung der Revision (zu § 554b ZPO a.F. BVerfGE 49, 148 161 ff.>; 50, 115 121>; 50, 287 289>; 54, 277 285
ff.>; 55, 205 206>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998
- 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, S. 207 f.) decken sich in der hier zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschriebenen Konstellation
des Wegfalls des Zulassungsgrundes vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (daher nicht übertragbar BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, S. 358).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs
an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der
Revision nicht.
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aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde war bei Ablauf der Frist für ihre Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO)
ersichtlich begründet, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam. Diese Voraussetzungen hatte der Beschwerdeführer
in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt; die Benennung des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO anstelle des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO ist insoweit unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; zu § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG entsprechend BAGE 113, 315 319>).
- 29
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das
abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig
sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden
und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits
geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof
zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235 1236 f.>).
- 30
Diese Voraussetzungen lagen bei Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anfang November 2005 vor.
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 war der Bundesgerichtshof im Blick auf § 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehalten, seine Rechtsprechung zur Zurechnung der von einem Dritten veranlassten Haustürsituation grundsätzlich
zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer, der in seiner Begründungsschrift ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
hingewiesen hatte, kam damit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Position zu, die ihm nur durch
Zufälligkeiten - hier die zeitliche Abfolge der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Verfahren - wieder
genommen werden konnte. Unter diesen Umständen war es verfassungsrechtlich geboten, bei Wegfall der Grundsatzbedeutung vor
der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision von ihrer Erfolgsaussicht abhängig zu machen.
- 31
bb) Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, der andere tragende Gesichtspunkte als das Nichtvorliegen
eines Zulassungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennen lässt und sich trotz des Wegfalls der das Berufungsurteil
tragenden Begründung - durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zurechnung einer sogenannten Haustürsituation
- nicht zum Fehlen der Erfolgsaussicht der Revision verhält, verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9.
Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 183>). Dieser Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch führt zur Aufhebung
des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 49, 148 167>; 50,
115 123 f.>; 55, 205 206>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295).
Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auf den Begründungsmangel als solchen nicht stützt, steht
dem nicht entgegen, weil es hier nicht um ein Recht auf Begründung, sondern um deren Funktion als Ausweis einer verfassungskonformen
Beschlussfassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht.
- 32
cc) Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, mittels einer solchen Prüfung die Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs
in verfassungsrechtlich gebotenem Rahmen nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 50, 115 124>). Auch kommt nicht in Betracht, durch
eine Auskunft des im Ausgangsverfahren beschließenden Senats des Bundesgerichtshofs rückschauend zu klären, ob bei der Entscheidung
nach § 544 ZPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Sache Rechnung getragen worden und die Erfolgsaussicht der
Revision geprüft worden ist. Lässt sich dies der Entscheidung oder dem Vorgang selbst nicht entnehmen und muss davon ausgegangen
werden, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine verfassungskonforme Interpretation des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
nicht zugrunde gelegen hat, so bleibt, um die darin liegende Verletzung der Verfassung zu beseitigen, nur die Aufhebung des
Nichtzulassungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE
50, 115 124>).
- 33
c) Ob zugleich eine Verletzung des ebenfalls gerügten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben
(vgl. BVerfGK 6, 79 83>).
VI.
- 34
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (dazu BVerfGE 50,
115 125>) richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Von einer weiteren Begründung
wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
VII.
- 35
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Im Blick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde
erscheint die Anordnung der Erstattung von einem Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.
- 36
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben
wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.