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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.3.4.1.2. RS 2022/06, Berücksichtigung

(1) Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld (siehe Ziff. 4.1.3.1.2.) geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt. Soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigen (§ 23c SGB IV), führen sie insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (siehe Ziff. 4.1.3.2.).

(2) Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören (siehe Ziff. 4.1.3.4.1.1.). Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.

Beispiel 86: Berücksichtigung von tarifvertraglichen Aufstockungsbeträgen

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltTZG vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. 2019 bis 31. 12. 2020
bezahlte Freistellungsphase1. 1. 2021 bis 31. 12. 2022

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50  v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50  v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das ungekürzte Arbeitsentgelt beträgt 2 800 EUR brutto (1 500 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird das Arbeitsentgelt auf 50  v. H. reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.

Krankengeldbezug ab1. 12. 2018
Krankengeld kalendertäglich (brutto)45 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto)39,19 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich15 EUR

Ergebnis:

Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,19 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (50 EUR kalendertäglich) um 4,19 EUR; dieser Betrag wird beitragspflichtig (§ 23c SGB IV). Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.

(3) Inwieweit diese Aufstockungsbeträge zum Ruhen des Krankengeldes führen siehe Ziff. 8.6.2.3..


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