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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.2.5. RS 2022/06, Teilnehmende an Freiwilligendiensten

(1) Versicherte, die während des Bundesfreiwilligendienstes, freiwilligen sozialen Jahres oder freiwilligen ökologischen Jahres arbeitsunfähig erkranken, erhalten Krankengeld, wenn die Fortzahlung aufgrund der nach § 8 Absatz 1 BFDG oder § 11 JFDG geschlossenen Vereinbarung nach den ersten 6 Wochen der Erkrankung endet. Berechnungsgrundlage ist hierbei analog Ziff. 4.1.1.1.1.1. der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.

(2) Sind Versicherte kurz nach dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes arbeitsunfähig erkrankt, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend Ziff. 4.1.1.1.1.2.1. zu verfahren.


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