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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.6.2.2. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung

(1) Wird das Krankengeld aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet, ist als (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 23c SGB IV ebenfalls das gekürzte Arbeitsentgelt anzusehen. Die das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des gekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

(2) Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.

Beispiel 205: Krankengeld- und Sachbezug während der Arbeitsphase

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. bis 31. 6.
bezahlte Freistellungsphase1. 7. bis 31. 12.
Arbeitsunfähigkeit ab15. 3.
Entgeltfortzahlung bis25. 4.
Weitergewährter Sachbezug kalendertäglich10 EUR
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich30 EUR
Brutto-Krankengeld kalendertäglich27 EUR
Netto-Krankengeld kalendertäglich23,52 EUR

Ergebnis:

Ab 26. 4. ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Das Netto-Krankengeld und die weitergewährten Sachbezüge (zusammen 33,52 EUR kalendertäglich) übersteigen das kalendertägliche (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt um 3,52 EUR. Dieser Betrag wird beitragspflichtig, weil dieser (3,52 EUR x 30 Tage = 105,60 EUR) mehr als 50 EUR das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt überschreitet. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.


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