Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.2.1.1.4.8. RS 2022/06, Beziehende von Qualifizierungsgeld (§§ 82a bis § 82c SGB III)

(1) Versicherte, die Qualifizierungsgeld beziehen, können einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Qualifizierungsgeld (und ggf. weitergewährtes Arbeitsentgelt) weitergewährt wird und sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen.

(2) Beschäftigte, die an einer Weiterbildung teilnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. 4. 2024 ein Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) beziehen. Das Qualifizierungsgeld soll für betroffene Arbeitnehmende als Entgeltersatzleistung einen Entgeltausfall ausgleichen, der wegen der Weiterbildung entsteht. Es wird gezahlt, sofern u. a. die persönlichen Voraussetzungen nach § 82a Absatz 4 SGB III erfüllt werden. Diese werden auch erfüllt, wenn Arbeitnehmende während des Bezugs von Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. D. h., Qualifizierungsgeld wird für diese Dauer fortgezahlt. Eine Fortzahlung des Qualifizierungsgeldes bei einer Begleitung im Sinne des § 44b SGB V ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.