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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.2.1.1.13. RS 2022/06, Versicherte ohne Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 SGB V

(1) Für anspruchsberechtigte Begleitpersonen ist in § 44b SGB V ausdrücklich nicht bestimmt, dass § 44 Absatz 2 SGB V gilt. Dementsprechend besitzen auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch die Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus ausfällt. Damit soll ein möglichst großer Kreis von Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld unterstützt werden, die Menschen mit Behinderungen nach § 44b SGB V zur Sicherstellung und Durchführung der Krankenhausbehandlung begleiten.

(2) Folgende Personengruppen zählen hierzu:

  • -Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Ziff. 14.2.1.1.2.),
  • -Versicherte ohne Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V (in der Regel unständig Beschäftigte, siehe Ziff. 14.2.1.1.13.1.),
  • -Familienversicherte (§ 10 SGB V),
  • -Geringfügig Beschäftigte,
  • -Beschäftigte Rentnerinnen und Rentner im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V (siehe Ziff. 14.2.1.1.5.2.),
  • -Die in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V genannten Versicherten (siehe Ziff. 14.2.1.1.5.2.),
  • -Beziehende von Bürgergeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V, siehe jedoch Ziff. 14.2.1.1.13.2.),
  • -Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
  • -Praktikantinnen und Praktikanten (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
  • -Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
  • -Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, siehe Ziff. 14.2.1.1.5.1.1.) sowie
  • -Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.

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