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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.8.1. RS 2024/03, Medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung

(1) Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären Behandlung ihres Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V. Es wird für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils 1 gezahlt.

(2) Gemäß § 45 Absatz 1a Satz 5 SGB V lässt der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V bei stationärer Mitaufnahme den Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V bei häuslicher Betreuung unberührt. D. h., Tage mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB V als auch des § 45 Absatz 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (siehe § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Ziff. 5.3.1.), weshalb ein in Anspruch genommenes Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, bei stationärer Mitaufnahme von Versicherten den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V zu gewähren.

(3) Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V nur, sofern nicht Kinderkrankengeld für schwerstkrankte Kinder nach § 45 Absatz 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Ausweislich der Begründung zur Einführung des § 45 Absatz 1a SGB V müssen dadurch Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Fall einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen. Sofern sie jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Absatz 1a und zugleich des Absatz 4 SGB V oder des § 44b SGB V erfüllen, können sie das mitunter höhere Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V in Anspruch nehmen.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls im Falle einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme besteht insofern mit Wirkung ab dem 1. 1. 2024 nur noch, sofern die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1a oder 4 SGB V oder des § 44b SGB V erfüllt werden. Ein Anspruch auf Verdienstausfallerstattung ist nach eindeutigem gesetzgeberischen Willen (siehe Gesetzesbegründung zum TAMG (BT-Drs. 19/31069, S. 190) und Pflegestudiumstärkungsgesetz (BT-Drs. 20/8901, S. 171) nicht länger aus § 11 Absatz 3 SGB V abzuleiten.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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