| „§ 1 |
| Geltungsbereich |
| (1) Diese Verordnung gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. |
| (2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte: |
| a) | Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnisse unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie |
| … | |
| § 2 |
| Gesamtversorgung, Beitragserhebung |
| (1) Kirchliche Altersversorgung wird im Rahmen einer Gesamtversorgung als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe gewährt, in der die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der sich nach dieser Ordnung ergebenden Gesamtversorgung im Einzelfall zurückbleiben. |
| … |
| § 3 |
| Anspruchsvoraussetzungen bei Bezug von Vollrente wegen Alters |
| Kirchliche Altersversorgung wird gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit im kirchlichen Dienst (anspruchsbegründende Dienstzeit) nachweist und eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. |
| § 4 |
| Gesamtversorgungsfähige Zeit |
| Für die Gesamtversorgung werden als Zeiten berücksichtigt: |
| a) | die kirchlichen Dienstzeiten nach § 5 und |
| b) | die Erhöhungszeit nach § 6. |
| § 5 |
| Kirchliche Dienstzeiten |
| (1) Als kirchliche Dienstzeiten gem. § 4 Buchst. a) zählen die Zeiten einer beruflichen Beschäftigung: |
| a) | bei den Kirchgemeinden, Kirchenbezirken und Gliedkirchen sowie sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen innerhalb des Gebietes des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen, |
| … | |
| (3) Dienstzeiten vor dem 01.10.1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfaßt haben. Nach dem 01.10.1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, sofern die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV überschritten wurde. |
| … |
| § 8 |
| Höhe der Gesamtversorgung |
| (1) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 v.H. des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere gesamtversorgungsfähige Jahr um 1,875 v.H. des Gesamtversorgungsstufenwerts bis zu einer Höchstgrenze von 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren. |
| (2) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten die Gesamtversorgung in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeitanrechnung). |
| … |
| § 9 |
| Anpassung der Kirchlichen Altersversorgung |
| Das Landeskirchenamt hat alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen aus der Kirchlichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Leistungsberechtigten und die finanzielle Entwicklung der Landeskirche bzw. der zahlungsverpflichteten kirchlichen Körperschaften zu berücksichtigen. |
| § 10 |
| Mindestversorgung |
| Als Mindestversorgung erhalten Leistungsberechtigte den Grundbetrag von 100,-- DM monatlich bei 10 Jahren und 10,-- DM monatlich für jedes weitere Jahr anspruchsbegründender Dienstzeit gemäß §§ 3 und 5 dieser Verordnung. ... |
| § 11 |
| Beginn und Ende der Leistungen |
| (1) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an Vollrente wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht. ... |
| … |
| § 23 |
| Inkrafttreten |
| (1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1994 in Kraft. |
| (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihrer Witwen (Witwer) (Treuegeld-Verordnung) vom 11. Juni 1991 (ABl. S. A 58) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Treuegeld-Verordnung vom 17. Juni 1993 (ABl. S. A 86) außer Kraft.“ |