| „§ 1 |
| Aufgabe und Geltungsbereich |
| (1) | Die Verwaltungsordnung bezweckt die Durchführung der in § 2 über die Schaffung eines Gesamthafenbetriebes für die Häfen Bremen und Bremerhaven getroffenen Vereinbarung vom 1. März 1982 dem Gesamthafenbetrieb gestellten Aufgaben. Ihre Bestimmungen sind in den Häfen im Lande Bremen für die Betriebe und die Arbeiter verbindlich, die Hafenarbeit leisten. |
| … | |
| § 2 |
| Gesamthafenbetrieb |
| (1) | Der Gesamthafenbetrieb ist der besondere Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3.8.1950 (Bundesgesetzblatt I Nr. 33 vom 7.8.1950 S. 352). |
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| § 4 |
| Hafenarbeit, Hafeneinzelbetrieb, Hafenarbeiter |
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| (2) | Entsprechend Ziff. 1 sind |
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| a) | Hafeneinzelbetriebe diejenigen Unternehmen oder Unternehmensteile, die in den Häfen im Lande Bremen ständig oder gelegentlich Hafenarbeiten ausführen, |
| b) | Hafenarbeiter der Häfen im Lande Bremen diejenigen gewerblichen Arbeiter, die gemäß Ziff. 1 Hafenarbeit verrichten. |
| | Diese Hafenarbeiter sind |
| | aa) | Hafeneinzelbetriebsarbeiter, wenn sie in einem Hafeneinzelbetrieb fest eingestellt sind und deshalb zur Belegschaft dieses Betriebes gehören, |
| | bb) | Gesamthafenarbeiter, wenn sie zur Belegschaft des Gesamthafenbetriebes gehören und aus dieser den Hafeneinzelbetrieben wechselweise zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Ihr Arbeitsverhältnis zum jeweils beschäftigenden Hafeneinzelbetrieb ist ein unständiges. |
| | cc) | Aushilfsarbeiter entsprechend § 14. |
| … | | |
| § 5 |
| Anzahl der Gesamthafenarbeiter |
| Die Höchstzahl der Gesamthafenarbeiter bestimmt in Abstimmung mit der Geschäftsführung des Gesamthafenbetriebsvereins und dem Betriebsrat des Gesamthafenbetriebes der Ausschuß für Personal und Arbeit des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen. |
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| § 8 |
| Bestellung der Arbeitskräfte durch die Hafeneinzelbetriebe |
| (1) | Die Hafeneinzelbetriebe sind verpflichtet, sämtliche (Ausnahme § 13) für ihren Betrieb über die Anzahl ihrer Hafeneinzelbetriebsarbeiter hinaus erforderlichen Arbeitskräfte bei den Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins anzufordern. |
| | … |
| (2) | Die Hafeneinzelbetriebe bestellen die jeweils erforderliche Anzahl von Arbeitskräften bei den Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins schriftlich, mündlich oder telefonisch. |
| | … |
| (7) | Die Vermittlung von Gesamthafen-/Aushilfsarbeiten erfolgt zu den jeweils gültigen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen bzw. Lohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen. |
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| § 9 |
| Verteilung der Hafenarbeiter durch die Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins |
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| (4) | Mit der Order durch die Verteilungsstelle ist der Gesamthafenarbeiter durch den anfordernden Hafeneinzelbetrieb mit der Wirkung angenommen worden, daß zwischen dem Hafeneinzelbetrieb und dem Gesamthafenarbeiter für die Dauer der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Aus diesem so abgeschlossenen Arbeitsvertrag entsteht für den Hafeneinzelbetrieb die Entlohnungspflicht, sofern der Gesamthafenarbeiter nicht durch eigenes Verschulden unbeschäftigt bleibt. |
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| § 11 |
| Beschäftigung von Arbeitskräften durch einen Hafeneinzelbetrieb |
| (1) | Ein Hafeneinzelbetrieb darf außer seinen mit einer gültigen Hafenarbeitskarte versehenen Hafeneinzelbetriebsarbeitern nur solche Arbeiter mit Hafenarbeit beschäftigen, die der Gesamthafenbetriebsverein verteilt hat. |
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| § 12 |
| Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Gesamthafenarbeitern bei einem Hafeneinzelbetrieb |
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| (2) | Gesamthafenarbeiter, die einem Hafeneinzelbetrieb quotenmäßig zugeteilt sind, können von diesem Betrieb so lange wiederbestellt werden, wie dort eine Einsatzmöglichkeit besteht. … |
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| § 15 |
| Entlohnung der Gesamthafenarbeiter |
| (1) | Der Lohnanspruch des Gesamthafenarbeiters richtet sich gegen den Hafeneinzelbetrieb, zu dem er verteilt ist. |
| (2) | Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes der Gesamthafenarbeiter erfolgt durch den Gesamthafenbetriebsverein. …“ |