| „Präambel |
| Die nachfolgende Vereinbarung ist von dem gemeinsamen Gedanken getragen, ein flexibles Vergütungssystem und Regularien für ein Mitarbeitergespräch einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen der B AG zu schaffen. Die Bezahlung des Mitarbeiters soll sich an seinem individuellen Beitrag sowie am Erfolg des Unternehmens und seiner Sparten ausrichten. Damit dient diese Vereinbarung der Standortsicherung. |
| 1. | Geltungsbereich |
| | Die Vereinbarung gilt für alle Tarifmitarbeiter und außertariflichen Angestellten der B AG. |
| | Ausgenommen sind Trainees, Auszubildende, Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitvertrag ab Beginn der Altersteilzeit bzw. mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen. |
| 2. | Grundlagen der variablen Zulage (VAZ) |
| | Die übertarifliche variable Zulage beträgt insgesamt zwischen 0 und 12 % des Tarifentgeltes für alle Mitarbeiter im Tarifbereich ohne Zulagen und Zuschläge, für Mitarbeiter in Entgeltgruppe 5-8 einschließlich der Entgeltgarantie (im weiteren Tarifentgelt). |
| | Für AT-Angestellte beträgt die VAZ zwischen 0 und 12 % des Jahresfixgehaltes, das sich aus den zwölf Monatsbezügen und der Jahressonderzahlung zusammensetzt. Einzelheiten regelt die Betriebsvereinbarung zum AT-Gehaltsmanagement. |
| | Im Tarifbereich ist die VAZ eine monatliche übertarifliche Zulage, im AT-Bereich eine jährliche Einmalzahlung. Voraussetzung für die Zahlung einer VAZ ist eine 12-monatige Betriebszugehörigkeit. Die Zahlung erfolgt somit erst ab dem 13. Monat. |
| | Für die Berechnung der tariflichen Zulagen wird die VAZ berücksichtigt. Im Hinblick auf tarifliche Zuschläge gilt der Manteltarifvertrag. |
| | Die VAZ wird ermittelt |
| | ·● | zu 50 % auf der Grundlage des individuellen Beitrages des Mitarbeiters |
| | · | zu 30 % abhängig von dem Erreichen bestimmter Spartenziele bzw. AG- oder Ziele Gruppe Welt. Die Ziele richten sich nach der für die jeweilige Funktion maßgebliche Zuordnung. |
| | · | zu 20 % abhängig von dem Erreichen bestimmter Ziele der B AG. |
| … | | |
| 5.4 | Langzeiterkrankung, ruhende Arbeitsverhältnisse |
| | Sollte die Bewertung des individuellen Beitrages des Mitarbeiters bzw. die Festlegung des individuellen Teils der VAZ deshalb nicht möglich sein, weil der Mitarbeiter in dem Zeitraum zwischen dem jetzigen und dem vorangegangenen Mitarbeitergespräch insgesamt länger als sechs Monate (inkl. Jahresurlaub) abwesend war (z.B. durch längere Krankheit, Erziehungsurlaub oder Wehr- und Ersatzdienst), wird der bisherige Prozentsatz des individuellen Teils der VAZ nach seiner Rückkehr bis zur nächsten planmäßigen Neufestlegung fortgeschrieben. Für die sparten- und AG-bezogenen Teile der VAZ gelten die jeweils maßgeblichen Werte. |
| … | |
| 7. | Auszahlungs- und Überprüfungszeitpunkt |
| 7.1 | Tarifmitarbeiter |
| | Die Höhe der VAZ wird jeweils zum 01.04. eines Jahres festgelegt und gilt für zwölf Kalendermonate. |
| 7.2 | AT-Mitarbeiter |
| | Für AT-Angestellte erfolgt die Auszahlung mit den Bezügen für den Monat April. Im Falle ruhender Arbeitsverhältnisse von AT-Mitarbeitern erfolgt die Zahlung zeitanteilig für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter für mindestens zwölf Arbeitstage Entgelt bezogen hat. Beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen erfolgt eine anteilige Zahlung der VAZ. Verlässt der Mitarbeiter im Laufe des 1. Quartals eines Jahres das Unternehmen, so erhält er die volle variable Zulage für das abgelaufene Kalenderjahr sowie die anteilige Zulage für das laufende Jahr. Diese Regelungen gelten entsprechend beim Tod des Mitarbeiters. |
| 8. | Übergangsregelungen |
| | Die erstmalige Neubestimmung der VAZ erfolgt für alle Mitarbeitergruppen zum 01.04.2000. |
| 8.1 | Gewerbliche Mitarbeiter |
| | Zum 01.07.1999 wird an die gewerblichen Mitarbeiter eine VAZ in Höhe von 6 % gezahlt, die mit einem ggf. bestehenden Besitzstand aus der Neuregelung der Entgeltstruktur verrechnet wird. |
| 8.2 | Tarifangestellte |
| | Für die Tarifangestellten wird die bisherige leistungsorientierte übertarifliche Zulage (LÜZ) bis zu 6 % im Verhältnis 1:1 in eine VAZ überführt. Darüber hinausgehende LÜZ-Anteile werden in einen Besitzstand überführt (vgl. Tabelle), der mit DM 100,- pro Jahr im Monatsentgelt abgebaut wird. In diesen Besitzstand werden auch bestehende Besitzstände (BLEI) aus dem ehemaligen Leistungszulagensystem überführt. |
| | … |
| 8.3 | AT-Angestellte |
| | Im AT-Bereich wird die VAZ aufgrund der für diese Mitarbeiter getroffenen Regelung zur Veränderung der Gehaltsstruktur vom 18.03.1999 (BV 133d/ GBR) als Einmalzahlung geleistet.“ |