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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 4 ASG, Anwendungsbereich

(1)1 Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

  • 1.bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
  • 1a.bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 1b.bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
  • Nummer 1b eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 1c.bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie
  • Nummer 1c eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 1d.bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,
  • Nummer 1d eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 2.bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • 3.bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
  • 4.in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
  • 4a.in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 ESVG,
  • 5.in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
  • 6.in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 7.in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
  • 8.bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des PostG oder Teil 10 Abschnitt 2 TKG verpflichtet sind,
  • Nummer 8 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858), G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024) und G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 9.bei der nach § 31b Absatz 1 LuftVG beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verb. mit Absatz 2 Satz 2, LuftVG oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,
  • Nummer 9 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

  • 10.bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.
  • Nummer 10 angefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

2 Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

Satz 2 angefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

(2)1 Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Absatz 3, 4 und 6 GG zulässig sind. 2 Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3 Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

  • 1.nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und
  • 2.nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.

Absatz 3 angefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).


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