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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 133 BBG, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Absatz 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  • 1.Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  • 2.Nicht anzuwenden sind die §§ 28, § 53 Absatz 2, §§ 72, § 76, § 87, § 88, § 97 bis § 101 und § 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.


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