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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 125c GG

(1) Recht, das aufgrund des Artikel 91a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 1. 9. 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. 12. 2006 fort.

(2)1 Die nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. 9. 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. 12. 2006 fort. 2 Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 GVFG sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 GG an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. 12. 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. 9. 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3 Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4 Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. 9. 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. 12. 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3)Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. 12. 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.


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