Category Image
Gesetze

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 21i GVG

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2)1 Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2 Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3 Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4 Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.