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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 119 GVG

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

  • 1.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
    • a)in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
    • b)in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
  • 2.der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2)§ 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).


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