Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 31 KVLG 1989, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem ALG, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden

  • 1.Beginn und Höhe der Rente,
  • 2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
  • 3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

§ 31 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

Zu § 31 siehe Ziff. A.1.1.1.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.