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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 37 KVLG 1989, Grundsatz

(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch

  • 1.Beiträge nach den §§ 44 und § 45,
  • 2.für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen nach § 249b SGB V gezahlte Beiträge und
  • 3.den in den Beiträgen nach § 38 Absatz 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(3) Die Zuschüsse nach § 4 Absatz 3 und § 59 Absatz 3 trägt der Bund.

(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 SGB V entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).


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