Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 14 SGB V, Teilkostenerstattung

(1)1 Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 RVO gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, dass an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. 2 Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(2)1 Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im Voraus für die Dauer von 2 Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. 2 Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Zu § 14 siehe § 14 SGB V Ziff. 1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.