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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 87e SGB V, Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

§ 87e eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).

1 Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 55 Absatz 4 ist die GOZ. 2 Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zugrunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der GOZ begrenzt. 3 Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Absatz 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der GOZ berechnungsfähig. 4 Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Absatz 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Absatz 2h Satz 2 erfüllt hat. 5 Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.

Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).


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