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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 194 SGB V, Satzung der Krankenkassen

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  • 1.Namen und Sitz der Krankenkasse,
  • 2.Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
  • 3.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  • 4.Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

  • 5.Zahl der Mitglieder der Organe,
  • 6.Rechte und Pflichten der Organe,
  • 7.Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 8.Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
  • 9.jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
  • 10.Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
  • 11.Art der Bekanntmachungen.

(1a)1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).

(2)1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2 Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.


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