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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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§ 399 SGB V, Strafvorschriften

Bisheriger § 397 wurde § 399 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 2.entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 3.entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(3)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.


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