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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 180 SGB VII, Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

§ 180 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1)1 Bei der Anwendung des § 178 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem 6fachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2 Der Freibetrag wird auf volle 500 EUR aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.


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