Category Image
Gesetze

SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 94 SVG, Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes

Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

  • 1.hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
  • 2.hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
  • 3.hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
  • 4.hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.