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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 424 ZPO, Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

  • 1.die Bezeichnung der Urkunde;
  • 2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  • 3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  • 4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
  • 5.1 die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2 Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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