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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 690 ZPO, Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

  • 1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  • 2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  • 3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis § 508 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Absatz 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
  • 4.die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
  • 5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.


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